Aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation durch die Corona-Krise ist die Freistellung für Betriebsstätten – abweichend von den gesetzlichen Regelungen – rückwirkend möglich. Der Freistellungsantrag ist erst nach Wiedereröffnung der Betriebsstätte, für den dann feststehenden Schließungszeitraum, schriftlich beim Beitragsservice zu stellen.
Bei Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise besteht die Möglichkeit, mit dem Beitragsservice Zahlungserleichterungen wie eine Ratenzahlung oder eine Stundung ausstehender Beiträge zu vereinbaren.